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Ich weiß nicht ob es schon geprüft wurde. Soweit ich weiß ist Nonnenwerth nicht nur ein Denkmal sondern ein Kulturdenkmal. Im Denkmalschutzgesetz steht zu Kulturdenkmälern, dass schon das Vorhaben eines Verkaufs vom Orden an das die Denkmalschutzbehörde gemeldet werde muss. Vor Vertragsabschluss ist vom Verkäufer eine Meldung mit Nennung des Käufers an die Denkmalschutzbehörde zu tätigen. Die Gemeinde (manchmal auch das Land) haben ein Vorkaufsrecht. Hier wäre interessant ob wir rausfinden können ob das so gelaufen ist und die Gemeinde von Ihrem Vorkaufsrecht hätte Gebrauch machen können.

Die Stadt Remagen hatte das Vorkaufsrecht nicht gezogen. Die Begründung hat für heute keine Relevanz.

Dieses ist nicht rückwirkend zu bemängeln bzw. als Grund für eine Ungültigkeit eines Kaufvertrages heranzuziehen. Das behördliche Vorkaufsrecht wird notariell geprüft und beurkundet und ist insofern nicht zu beanstanden.